Steuerliche Behandlung des Trusts im Allgemeinen
Der Trust hat keine Rechtspersönlichkeit. Ein Trust kann nicht einmal als „ausländische juristische Person“ im Sinne von Art. 49 Abs. 3 DBG und Art. 20 Abs. 2 IVG behandelt werden. Daraus folgt, dass der Trust keine steuerpflichtige Person nach schweizerischem Steuerrecht sein kann. Daher ist nach Auffassung der herrschenden Rechtslehre (im Gegensatz zu anderen Staaten wie z. B. Italien und Großbritannien) in Fällen, in denen das Treuhandvermögen weder dem Treugeber noch einem Begünstigten zu unterstellen ist, der Trust selbst nicht als juristische Person zu betrachten.
Der Bundesrat hat jedoch am 12.1.2022 einen Vorentwurf zur Diskussion über die voraussichtliche Einführung des Trusts in den am 30.4.2022 auslaufenden Schweizerischen Obligationenkodex verabschiedet. Daher hat auch die Besteuerung des Trusts einen erheblichen Einfluss, auf den wir nach der anschließenden offiziellen Einführung eingehen werden.
Aktuell gelten folgende Berücksichtigungen.
Steuerliche Behandlung des Treuhänders und des Schutzherrn
In Anlehnung an die vorherrschende Rechtslehre ist in dem Rundschreiben festgelegt, dass weder das dem Treuhänder zustehende Vermögen noch die daraus erzielten Erträge besteuert werden. Aufgrund des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann dem Treuhänder kein Vermögens- oder Ertragsbestandteil zugerechnet werden, auf den er aus wirtschaftlicher Sicht keinen Anspruch hat.
Steuerliche Behandlung des Treugebers und der Begünstigten
Das Vermögen und die Einkünfte des Trusts (Kapital, Veräußerungsgewinne, laufende Erträge) werden dem Treugeber bzw. den Begünstigten zur Besteuerung zugerechnet (Transparenzprinzip). Das Schweizer Steuerrecht hat die Kapitalwachstumstheorie umgesetzt. Der ausschlaggebende Zeitpunkt ist der der Einkommensrealisierung. Ein Einkommen muss daher als erworben betrachtet werden, sobald der Steuerpflichtige die Leistung erhalten oder einen bestimmten Anspruch darauf erlangt hat.
Besteuerung des widerrufbaren Trusts
Bei einem widerrufbaren Trust behält sich der Treugeber das Recht vor, den Trust zu widerrufen und die verbleibenden Vermögenswerte wieder in seinen Besitz zu überführen. Es erfolgt somit keine endgültige Entziehung des Vermögens des Treugebers. Für eine Beurteilung aus steuerlicher Sicht, ob es sich um einen widerrufbaren oder ein unwiderrufbaren Trust handelt, ist es notwendig, sich auf die konkreten Aspekte des Vertrags zu stützen. Grundsätzlich ist von Zeit zu Zeit eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Bei der Einrichtung eines widerruflichen Trusts überträgt der Treugeber sein Vermögen nicht endgültig an den Trust. Die aus dem Trustvermögen stammenden Vermögenswerte und Einkünfte werden somit weiterhin dem Treugeber an seinem Wohnsitz auferlegt. Während des Bestehens des widerrufbaren Trusts werden das Vermögen des Trusts und die daraus erzielten Erträge dem Treugeber zugewiesen und mit entsprechenden Einkommens- und Vermögenssteuern belegt. Ausgenommen davon sind Veräußerungsgewinne, die aus dem Treuhandvermögen erzielt werden, zumindest solange der Treugeber nicht als gewerbsmäßiger Effektenhändler qualifiziert ist.
Steuerfolgen bei Auflösung des widerrufbaren Trusts
Der Trust ist eine dauerhafte Einrichtung. Dennoch verbietet das englische Gesetz hinsichtlich eines Trusts die Existenz eines Trusts ohne zeitliche Begrenzung desselben. Somit hat ein Treuhandverhältnis ein Ende, nachdem das auf den Trust übertragene Vermögen wieder in die Hände der Anspruchsberechtigten fällt. Diese können frei über das Vermögen verfügen. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Trust aufzulösen. Bei der Liquidation eines widerrufbaren Trusts muss unterschieden werden, ob das Vermögen des Trusts an den Treugeber zurückgegeben oder an die Begünstigten übertragen wird.
Im ersten Fall, in dem die Gelder aus dem Trust wieder zurück auf den Treugeber übertragen werden, hat dies keine steuerlichen Konsequenzen. Wird der Trust also aufgelöst, entstehen dadurch keine Steuerunterschiede.Im zweiten Fall liegt eine Spende des Treugebers an den oder die Begünstigten vor. Dieser Vorgang hat dieselben steuerlichen Folgen wie eine „Ausschüttung“ während des Bestehens des Trusts.
Besteuerung des unwiderrufbaren Trusts
Im Falle eines unwiderrufbaren Trusts vollzieht der Treugeber eine unwiderrufliche Übertragung des Treuhandvermögens an den Treuhänder. Damit ist die Vermögensübertragung endgültig. Der Treugeber hat nicht die Möglichkeit, die Auflösung des Trusts oder die Rückübertragung des Treuhandvermögens auf sich zu veranlassen, auch kann er sich nicht selbst zum Begünstigten ernennen lassen. Der Begünstigte hat damit eine ähnliche Stellung wie der Nutznießer.
Da die Vermögensübertragung auf die Begünstigten nach der Einrichtung eines unwiderrufbaren Trusts mit festem Zinssatz unentgeltlich erfolgt und die Begünstigten selbst einen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch nach den Bestimmungen der Einrichtungsurkunde des Trusts erhalten, wird die Transaktion als Spende angesehen. Die Festsetzung des Steuersatzes fällt unter die kantonale Zuständigkeit.
Im Rahmen der Liquidation geht das Treuhandvermögen auf den Begünstigten über. Da das Treuhandvermögen zum Zeitpunkt der Einrichtung des Trusts bereits von der Schenkungssteuer betroffen war, unterliegt dieses Vermögen keiner weiteren Besteuerung.
Rückerstattung der Quellensteuer
Da Trusts in Art. 4 Abs. 2 VStG nicht erwähnt werden, unterliegen deren Ausschüttungen an Begünstigte nicht der Quellensteuer. Mangels Rechtspersönlichkeit kann kein Erstattungsantrag in Namen des Trusts gestellt werden. Im Fall internationaler Beziehungen bleiben jedoch die Rechtsvorschriften und Verweise auf das Doppelbesteuerungsabkommen vorbehalten. Die oben dargelegten Grundsätze gelten für jede Art von Trust.
HINWEIS: Genauere Inaugenscheinnahme erforderlich
Diese Überlegungen zur Besteuerung des Trusts in der Schweiz sind allgemeiner Natur und entsprechen dem Stand des Jahres 2021. Um sich ein genaues Bild der jeweiligen persönlichen Situation sowie den daraus resultierenden steuerlichen Auswirkungen machen zu können, ist eine Analyse des Einzelfalls notwendig.